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Preisangaben bei Servicerufnummern

Bei Diensten der Rufnummergasse 0180, 0900, 0137 oder Auskunfts- und Mobilfunk- Kurzwahldiensten muss auf den für den Teilnehmer geltenden Preis hingewiesen werden. Wichtig: Soweit für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufer aus dem Festnetz abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufer aus dem Mobilfunknetzen anzugeben. Eine Ausnahme bildet hier die Rufnummerngasse 0180: hier muss im Anschluss der Nennung des Festnetzpreises seit 1.1.2011 folgende Formulierung angefügt werden: "max. 42 ct./min. aus den dt. Mobilfunknetzen." Nur bei 01806-Rufnummern, welche pro Anruf abgerechnet werden, muss folgende Formulierung angefügt werden: "20 ct./Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 ct./Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen".

Preisansage: In der Gasse 0900 sowie bei den Auskunftsdiensten ist vor Beginn der Entgeldpflicht der Endkundenpreis zu nennen. Bei Diensten der Gasse 0137 hat die Ansage des Anruferpreises unmittelbar im Anschluss an den Dienst zu erfolgen.  Preishöchstgrenze: Die Preisobergrenze für die Gasse 0900 wurde im Minutentarif auf 3,- €/Min. und beim Einmaltarif auf 10,- €/Verbindung gesenkt. Kombinationen aus Einmaltarif und Minutentarif sind ebenfalls möglich. Eine auszugsweise Aufstellung der Regelungen zu Preisangaben und Preisansage entnehmen Sie bitte dem hier zum Download (PDF) bereitgestellten Gesetzestext des „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften” (TKGÄndG) sowie der ebenfalls beigefügten Übersichtstabelle zur Preistransparenz (Quelle: Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste).

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